Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB's) der Fa. Peter Gluch Kleintransporte & Kurierdienste
1.Beauftragung
Mit der Bestellung des Transportunternehmens erteilt der Kunde einen Transportauftrag an die Firma Peter Gluch ,
Kleintransporte. Der Vertrag gilt als abgeschlossen sobald eine Bestellung zu einem bestimmten Tag oder einer bestimmten Zeit
bzw. zu einem bestimmten Ort erfolgt. Dabei ist es unerheblich ob dies mündlich, fernmündlich oder schriftlich ( Fax, Email oder
Post ) erfolgt.
2.Beauftragung eines weiteren Frachtführers
Der Spediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung des Transportes heranziehen. In diesem Fall geht die Haftung
vollständig auf den eingesetzten Frachtführer über.
3. Ladehilfen
Die vereinbarte Transportleistung gilt grundsätzlich von Haustür zu Haustür. Bei Gütern, welche aufgrund ihrer Größe oder ihres
Gewichtes nicht von einer einzelnen Person verladen werden können, hat der Auftraggeber für Verladehelfer vor Ort zu sorgen.
4. Zusätzliche Leistungen
Der Spediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines
ordentlichen Spediteurs gegen Bezahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu bezahlen sind besondere, bei
Vertragsabschluß nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den
Absender nach Vertragsabschluß erweitert wird bzw. durch den Spediteur oder einer seiner Erfüllungsgehilfen Abweichungen
festgestellt werden.
4.1. Sicherung besonders transportempfindlicher Güter
Der Absender ist verpflichtet, sämtliche Transportgüter insbesondere bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen
Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und HiFi-Geräten, EDV-Anlagen, sowie Elektronische
Geräte fachgerecht für den Transport zu sichern bzw. transportfertig vorzubereiten. Insbesondere beim Transport von Gütern mit
Verbrennungsmotoren sind Benzin und Schmierstoffe abzulassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der
Spediteur nicht verpflichtet.
4.2. Sicherung zerbrechlicher oder kleiner Ware
Der Absender ist verpflichtet, sämtliche Transportgüter bzw. sämtliche Packstücke, die als zerbrechlich gelten oder zur Gruppe
Kleinmaterial gehören,(Glaseinlegeböden, Lampen, Schlüssel für Schränke, Einsteckhülsen für Einlegeböden etc.) gesondert zu
sichern, zu kennzeichnen oder transportsicher innerhalb des Transportgutes zu lagern (nur bei Schlüsseln zutreffend). Für Verlust
aufgrund unzureichender Sicherung oder Verpackung kann der Spediteur nicht haftbar gemacht werden.
4.3. Kennzeichnung der Ware
Der Absender ist verpflichtet, sämtliche Transportgüter bzw. sämtliche Packstücke der Warensendung zu kennzeichnen. Für
Verluste aufgrund fehlender Kennzeichnung kann der Spediteur nicht haftbar gemacht werden.
4.4. Höhe der Versicherungsleistung bei "Verpackung / Versicherung"
Die Leistung der Versicherung ist in der Höhe nach beschränkt auf den im System angegebenen Warenwert. Weitere Ansprüche
sind nicht versicherbar.
5. Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Spediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die unbestritten oder
rechtskräftig sind.
6. Abtretung
Der Spediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden
Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.
7. Missverständnisse
Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders
und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des Spediteurs, hat der letztere nicht zu verantworten.
8. Nachprüfung durch den Absender
Bei Abholung des Transportgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung
irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird.
9. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
Der Rechnungsbetrag ist nach Abholung bzw. spätestens nach Anlieferung bar an dem Fahrer zu entrichten oder vor
Transportbeginn auf das angegebene Konto zu überweisen. Bezahlung per Rechnung bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
10. Anlieferung/ Transportweg / Voraussetzungen
Sämtliche Transportwege müssen dem Spediteur uneingeschränkt zur Verfügung stehen und das Transportgut muss von einer
kräftigen Person zu bewältigen sein. Ist das Transportgut zu schwer oder zu unhandlich für eine einzelne Person, so hat der
Auftraggeber für entsprechende Helfer zu sorgen. Der Ab- und Antrageweg bis bzw. vom LKW darf nicht über 150 m betragen.
Ab der 3. Etage muss ein Aufzug zur Verfügung gestellt werden, der für den Transport der Güter geeignet ist. Der Spediteur
behält sich das Recht vor, hierdurch entstandene zusätzliche Kosten an den Auftraggeber weiterzugeben.
11. zweite Anfahrt bei Abholung bzw. Auslieferungen
Sollte der Versender bzw. der Empfänger bei der ersten terminierten Abholung bzw. Belieferung nicht angetroffen werden, so
hinterläst der Spediteur bzw. sein Erfüllungsgehilfe eine Nachricht dass er vor Ort war und um einen Rückruf bittet um einen
neuen Termin zu vereinbaren. Der Spediteur bzw. sein Erfüllungsgehilfe wird nur dann nochmals die Abholung bzw. Auslieferung
vornehmen, wenn diese auch abgesprochen ist und der Versender bzw. der Empfänger bereit ist eine Logistikgebühr von 15,00
EUR zusätzlich zu zahlen. (die Zahlung erfolgt direkt an das Fahrpersonal, welches den Erhalt quittiert)
12. Storno
Ein Auftrag ist bis zu 72h nach Erteilung kostenlos stornierbar. Späteres Stornieren ist nur dann kostenlos möglich, wenn der
Spediteur der Stornierung ausdrücklich zustimmt, die Ware dem Spediteur noch nicht übergeben wurde und der Spediteur den
Transport oder Transportvorbereitungen noch nicht veranlasst hat. Falls dem Spediteur vor der Stornierung kosten entstanden
sind, sind diese vom Auftraggeber zu erstatten. Bei eigenmächtiger Stornierung durch den Auftraggeber ohne ausdrückliche
Zustimmung des Spediteurs, werden dem Auftraggeben 50 % des vereinbarten Transportpreises in Rechnung gestellt. Bei einer
Stornierung nach Warenübergabe oder nach Transportbeginn, z.B. zur Abholung des Transportgutes, wird der gesamte vereinbarte
Rechnungsbetrag fällig.
13. Annahmeverweigerung
Verweigert der Empfänger die Annahme der Ware, so wird die Ware zum gleichen Rechnungsbetrag dem Versender wieder
zugestellt. Verweigert dieser wiederum die Annahme so werden dem Auftraggeber zusätzlich die Kosten der Entsorgung in
Rechnung gestellt.
14. Montagen
Sollten die Mitarbeiter des Spediteurs oder seine Erfüllungsgehilfen bei der Verladung des Transportgutes feststellen, das am
Transportgut Montagen notwendig sind, um dieses zu transportieren und wurde dieses vom Auftraggeber im Auftrag nicht
berücksichtigt, so ist dem Spediteur das Recht eingeräumt, dem Auftraggeber diese Kosten zu berechnen. Hier für wird ein
Stundensatz von EUR 30,00 € pro Mann, inkl. MwSt. berechnet. Es wird je angefangene halbe Stunde abgerechnet.
15. Insel- und Hochgebirgeverkehre
Bei den genannten Verkehren werden zzgl.. den im Auftrag bzw. Kostenangebot ausgewiesenen Kosten die üblichen Kosten der
Insel bzw. Hochgebirgsspediteure 1:1 weiterberechnet.
16. Information
Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche beteiligte Personen und Instanzen über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Spediteurs zu informieren. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass die AGB`s in Kopie an die Käufer im Rahmen der
Auftragsbestätigung gegeben werden und sich diese bestätigen zu lassen.
17. Lagervertrag
Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden auf
Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt.
18. Haftung des Spediteurs
18.1 Für Verluste und Beschädigungen haftet der Spediteur grundsätzlich nach den Bestimmungen des HGB in Verbindung mit
dem GÜKG. Bei Heranziehung eines weiteren Frachtführers, geht die Haftung vollständig auf diesen über.
18.2 Die Haftung (nicht gleich zusetzten mit einer Transportversicherung) des Spediteurs für Verlust und Beschädigung ist
begrenzt auf den Betrag in Höhe von 8,33 Sonderziehungsrechten pro kg, die zur Erfüllung des Vertrages benötigt werden.
18.3 Bei grenzüberschreitenden Verkehren und internationalen Transporten gelten die CMR.
19. Höhere Gewalt
Die Ausführung der vertraglich zugesagten Leistung kann durch das Eintreten von höherer Gewalt unmöglich und verhindert
werden. Als höhere Gewalt gilt jedes Ereignis gemäss § 428 HGB.
20. Transportversicherung
Voraussetzung zum Abschluss einer Transportversicherung ist, dass der Spediteur die Ware selbst transportgerecht verpackt.
21. Gerichtsstand, anwendbares Recht
Für jedweden Disput über Ansprüche im Zusammenhang mit dem Transport oder Ansprüchen aus anderen Rechtsgründen gilt
deutsches Recht und der ausschließliche Gerichtsstand der Niederlassung des Spediteurs.
22. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Klauseln unwirksam sein, so bleiben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dennoch im übrigen
wirksam bestehen. Die Parteien des Vertrags sind verpflichtet, sollte ein solcher Fall auftreten, hinsichtlich der unwirksamen
Regelung, eine Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlich gewolltem Ergebnis am nächsten kommt.
Stand: 01. Januar 2010